Anforderungen an Turmdrehkranführer im Einsatz

May 01, 2024

Eine Nachricht hinterlassen

(1) Die angegebene Tragfähigkeit des Krans muss streng kontrolliert werden und die angehobenen Objekte müssen genau verstanden werden. Überladung ist verboten.
(2) Der Triebfahrzeugführer und der Signalführer müssen eng zusammenarbeiten. Der Betrieb kann erst nach Freigabe des Signals aufgenommen werden. Vor jeder Betätigung der Vorrichtung muss die Klingel gedrückt werden. Bei unklarem Signal ist der Betrieb einzustellen.
(3) Das Mitfahren und die Benutzung des Krans zum Heben oder Senken ist jeder Person strengstens untersagt.
(4) Der Regler muss schrittweise aus der Nullstellung heraus bedient werden. Ein Überblockieren ist strengstens untersagt.
(5) Unabhängig davon, welches Teil während des Betriebs gewechselt wird, muss der Regler zuerst in die Nullstellung zurückgedreht werden. Erst dann kann der Rückwärtsbetrieb gestartet werden, nachdem die Übertragung gestoppt wurde. Der Rückwärtsbetrieb ist verboten.
(6) Beim Heben der Last darf der Hakenkopf mindestens 1 m vom Auslegerende entfernt sein.
(7) Turmdrehkrane sollten grundsätzlich von zwei Fahrern betrieben werden, von denen einer in der Führerkabine arbeitet und der andere vom Boden aus die Überwachung übernimmt.
(8) Während des Kranbetriebs ist das Heranfahren näher als 2 m an das Kranende verboten.
(9) Nach jedem Auslegerwechsel eines Turmdrehkrans muss die Tonnage der Überlastbegrenzungseinrichtung rechtzeitig entsprechend der Ausladung und dem Gewicht der Last angepasst werden.
(10) Beim Heben schwerer Lasten darf der Ausleger nicht in seiner Amplitude verändert werden, und er muss ohne Last betrieben werden. Der Auslegerwechsel kann nicht gleichzeitig mit einer der anderen drei Aktionen (Betrieb, Drehung und Heben) durchgeführt werden.
(11) Während des Betriebs eines Turmdrehkrans ist das schräge Ziehen schwerer Gegenstände oder das Anheben von im Untergrund vergrabenen Gegenständen verboten.
(12) Der horizontale Abstand zwischen der Kante des angehobenen Gegenstandes und dem äußersten Teil der Hochspannungsleitung darf nicht weniger als 2 m betragen.
(13) Wenn zwei Turmdrehkräne auf derselben Strecke arbeiten, darf der horizontale Abstand zwischen den Hebehaken der beiden Kräne nicht weniger als 5 m betragen.
Der Turmkörper darf nicht auf einer Kurve mit geringer Krümmung betrieben oder bewegt werden.
(14) Während der Arbeiten ist das Auf- oder Abfahren der Rolltreppe nicht gestattet und es ist strengstens untersagt, während der Arbeiten Wartungsarbeiten durchzuführen.
(15) Während der Arbeit, der Ruhezeit oder nach Feierabend darf der Kran nicht in der Luft schweben.
(16) Wenn während des Betriebs Unwetter wie Sturmstärke 6 oder mehr, starker Regen usw. auftreten, muss der Hebevorgang abgebrochen, der Ausleger in eine sichere Position abgesenkt und die Schienenklemme festgeklemmt werden.
(17) Bei Nachtschichtbetrieb muss für ausreichende Beleuchtung gesorgt sein und Kommandant und Fahrer müssen klare Flaggensignale verwenden.

Anfrage senden